Ablauf einer Kündigungsschutzklage – was passiert wann?


Ablauf einer Kündigungsschutzklage - was passiert wann?

Mai 4, 2026 in Uncategorized

Arbeitsrecht

Ablauf einer Kündigungsschutzklage – was passiert wann?

Harald HotzeHarald HotzeArbeitsrechtKündigungsschutz
Aktualisiert: 4. Mai 2026Fachlich eingeordnet von Harald HotzeLesezeit: 5 Min
Fristen im BlickArbeitsrechtlich eingeordnetVerhandlungsposition gesichert

Ablauf einer Kündigungsschutzklage – was passiert wann?

Wer zum ersten Mal eine Kündigungsschutzklage einreicht, steht vor einem Verfahren, dessen Ablauf wenig bekannt ist. Was passiert nach der Klageeinreichung? Welche Schritte folgen aufeinander? Und was kann der Arbeitnehmer in jeder Phase konkret erwarten? Dieser Artikel erklärt den typischen Ablauf einer Kündigungsschutzklage von der Einreichung bis zum Ende des Verfahrens.

Phase 1: Klageeinreichung beim Arbeitsgericht

Was die Klage enthalten muss:

Die Klageschrift wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht. Zuständig ist in der Regel das Arbeitsgericht am Ort der Arbeitsstätte (§ 48 ArbGG i.V.m. § 29 ZPO). Die Klageschrift muss Namen und Adressen beider Parteien enthalten, den Klageantrag – also die Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat – sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts.

Kein Anwaltszwang, aber Unterstützung sinnvoll:

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können die Klage selbst einreichen. Anwaltliche Unterstützung ist dennoch zu empfehlen, da ein Anwalt die Rechtslage einschätzen und taktische Fehler verhindern kann.

Was nach der Einreichung passiert:

Das Gericht bestätigt den Eingang der Klage und setzt einen Gütetermin an. Gleichzeitig wird die Klage dem Arbeitgeber (dem Beklagten) zugestellt. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen und darzulegen, warum er die Kündigung für wirksam hält.

Wichtig: Die Einreichung der Klage allein beendet das Verfahren nicht. Sie eröffnet es. Was folgt, hängt davon ab, ob sich die Parteien einigen oder ob das Gericht entscheiden muss.

Phase 2: Güteverhandlung

Was die Güteverhandlung ist:

Die Güteverhandlung ist der erste Gerichtstermin. Sie findet vor dem Vorsitzenden Richter allein statt – ohne die ehrenamtlichen Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen. Das Ziel dieser Verhandlung ist ausdrücklich und ausschließlich die einvernehmliche Einigung der Parteien.

Typischer Ablauf der Güteverhandlung:

Der Richter hört zunächst beide Seiten kurz an. Er gibt dann seine erste – vorläufige – rechtliche Einschätzung: Wie sieht er die Erfolgsaussichten der Klage? Er macht Vergleichsvorschläge, orientiert an der in der Praxis üblichen Faustformel. Beide Parteien verhandeln dann, ob und zu welchen Bedingungen eine Einigung möglich ist.

Zeitrahmen für den Gütetermin:

In der Praxis wird ein Gütetermin meist innerhalb von vier bis acht Wochen nach Klageeinreichung anberaumt. Das variiert je nach Auslastung des jeweiligen Arbeitsgerichts. Frankfurt am Main gehört zu den stärker belasteten Gerichten – dort kann es auch etwas länger dauern.

Was im Gütetermin entschieden werden kann:

Einigung durch Vergleich – das Arbeitsverhältnis wird zu einem vereinbarten Datum gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – beide Parteien einigen sich auf eine Wiederaufnahme der Arbeit, ggf. mit Veränderungen. Keine Einigung – der Termin endet ergebnislos, und das Gericht setzt einen Kammertermin an.

Phase 3: Kammertermin (falls kein Vergleich)

Was der Kammertermin ist:

Wird im Gütetermin keine Einigung erzielt, folgt ein Kammertermin. Hier tagt das Gericht in vollständiger Besetzung: ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter – je einer aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen.

Ablauf des Kammertermins:

Die Parteien tragen ihre rechtlichen Argumente ausführlich vor. Gegebenenfalls werden Zeugen gehört oder sonstige Beweise erhoben – etwa zu der Frage, ob ein behaupteter Kündigungsgrund tatsächlich vorlag oder ob die Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung korrekt durchgeführt wurde. Der Richter gibt in aller Regel erneut eine Einigungsempfehlung, bevor er zur Entscheidung gelangt. Falls auch dann keine Einigung zustande kommt, schließt das Gericht die Verhandlung und verkündet zu einem späteren Termin ein Urteil.

Was im Kammertermin typischerweise bewiesen werden muss:

Bei betriebsbedingten Kündigungen: ob der betriebliche Bedarf tatsächlich weggefallen ist und ob die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG korrekt war. Bei verhaltensbedingten Kündigungen: ob das vorgeworfene Verhalten nachweisbar ist, ob eine Abmahnung vorlag und ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Bei personenbedingten Kündigungen: ob die negative Prognose belegt ist und die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen durfte.

Phase 4: Urteil oder Vergleich

Das Urteil und seine Wirkungen:

Fällt das Gericht ein Urteil, stellt es entweder fest, dass die Kündigung unwirksam ist – dann besteht das Arbeitsverhältnis fort – oder es weist die Klage ab, und die Kündigung ist wirksam. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, aber die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist, kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag durch das Gericht aufgelöst und eine Abfindung festgesetzt werden (§§ 9, 10 KSchG).

Gegen das Urteil: Berufung möglich:

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann innerhalb eines Monats Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Streitwert 600 Euro übersteigt oder das Gericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat.

Der Vergleich als häufigeres Ergebnis:

In der Praxis enden die meisten Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich – weil beide Seiten das Prozessrisiko vermeiden wollen und eine schnelle, klare Lösung bevorzugen. Was ein Vergleich regelt: das Beendigungsdatum, die Abfindungshöhe, das Arbeitszeugnis, etwaige Freistellung sowie Regelungen zu offenen Ansprüchen wie Überstunden oder ausstehenden Urlaubsansprüchen.

Wie lange dauert das Ganze?

Typische Zeitrahmen:

Ein Verfahren, das mit einem Vergleich im Gütetermin endet, dauert oft zwei bis drei Monate. Verfahren, die bis zum Urteil geführt werden, dauern typischerweise acht bis zwölf Monate in der ersten Instanz. Verfahren mit Berufung beim Landesarbeitsgericht können zwei Jahre oder länger dauern.

Was die Dauer beeinflusst:

Die Auslastung des Arbeitsgerichts, die Komplexität des Sachverhalts, die Anzahl der zu hörenden Zeugen, die Vergleichsbereitschaft beider Parteien sowie etwaige Beweiserhebungen. Hinzu kommt: Wenn beide Seiten am Ende doch noch einen Vergleich schließen wollen, kann das auch nach dem Kammertermin passieren – in der Wartephase zwischen Verhandlung und Urteilsverkündung.

Der häufige Irrtum:

Viele Arbeitnehmer erwarten, dass das Verfahren schnell zu einem klaren gerichtlichen Sieg führt. In der Realität endet die große Mehrheit der Verfahren mit einem Vergleich. Ein guter Vergleich kann für den Arbeitnehmer wirtschaftlich besser sein als ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang.

Was Sie während des Verfahrens beachten sollten:

Während das Verfahren läuft, sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet haben und alle Bewerbungsbemühungen dokumentieren. Wenn Sie in dieser Zeit Einkommen erzielen – etwa durch einen neuen Job oder Nebentätigkeit – sollte das mit dem Anwalt besprochen werden, da es Einfluss auf den Annahmeverzugslohn haben kann. Außerdem sollten alle Kommunikation mit dem früheren Arbeitgeber über den Anwalt laufen – direkte Kontakte können taktische Nachteile bringen.

Quellenhinweise

  • § 4 KSchG (Klagefrist und Klageerhebung)
  • § 54 ArbGG (Güteverhandlung)
  • § 61a ArbGG (Beschleunigungsgebot im Kündigungsschutzverfahren)
  • § 48 ArbGG i.V.m. § 29 ZPO (örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts)
  • § 1 KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG (soziale Rechtfertigung, Sozialauswahl)
  • §§ 9, 10 KSchG (gerichtliche Auflösung und Abfindung)
  • § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug)

Sperzel Rechtsanwälte berät im Bereich Arbeitsrecht. Eine erste Einschätzung erhalten Sie unverbindlich.

Rechtsrahmen

Rechtsquellen zur Einordnung

  1. § 1 Abs. 3 KSchG
  2. § 1 KSchG
  3. § 29 ZPO
  4. § 4 KSchG
  5. § 48 ArbGG
  6. § 54 ArbGG
  7. § 615 BGB
  8. § 61a ArbGG
Harald Hotze

Einordnung von

Harald Hotze

Harald Hotze steht bei Sperzel Rechtsanwälte für klare arbeitsrechtliche Strategie, präzise Fristenkontrolle und konsequente Vertretung in Kündigungs- und Abfindungssituationen.

Alle Artikel von Hotze →

"Gemeinsam entwaffnen wir Ihren scheinbar übermächtigen Arbeitgeber!"


Harald Hotze
Fachanwalt für Arbeitsrecht
+49 69 - 98939347

Starten Sie Ihre Gegenwehr und schützen Sie Ihre Karriere