Urlaub bei unwiderruflicher Freistellung: Wie anrechnen?


Urlaub bei unwiderruflicher Freistellung: Wie anrechnen?

Arbeitsrecht

Urlaub bei unwiderruflicher Freistellung: Wie anrechnen?

Nach Kündigung zählt, ob die Freistellung korrekt als Urlaub gilt: Sonst steht noch Urlaubsgeld zu. Passt das Freistellungsschreiben nicht zu dem, was rechtlich gilt, prüfen wir Ihren Abgeltungsanspruch vor Fristablauf.

Harald HotzeHarald HotzeArbeitsrechtKündigungsschutz
Aktualisiert: 6. Juni 2026Fachlich eingeordnet von Harald HotzeLesezeit: 10 Min
Fristen im BlickArbeitsrechtlich eingeordnetVerhandlungsposition gesichert
01Kurz eingeordnet

Eine unwiderrufliche Freistellung erfüllt Urlaubsansprüche nur dann wirksam, wenn die Freistellung ausdrücklich als Urlaub bezeichnet wird, der Arbeitnehmer die Urlaubslage erkennen kann, die Vergütung während der gesamten Freistellung weitergezahlt wird und der Freistellungszeitraum den gesamten Resturlaub abdeckt. Fehlt auch nur eines dieser vier Elemente, besteht der Urlaubsanspruch fort und wandelt sich mit Vertragsende in einen Abgeltungsanspruch nach den Regeln zur Urlaubsabgeltung um, der aktiv und fristgerecht geltend gemacht werden muss.

Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten und stehen vor der Klausel, dass Sie unwiderruflich unter Anrechnung des Urlaubs freigestellt werden? Ob Ihr Urlaubsanspruch damit erlischt, entscheidet direkt darüber, ob am Ende eine Urlaubsabgeltung fällig wird. Im Folgenden klären wir, welche Voraussetzungen die Freistellung erfüllen muss, wann der Abgeltungsanspruch trotzdem bestehen bleibt und welche Fristen dabei gelten.

Ausgangslage · unwiderrufliche-freistellung-urlaub-anrechnen

Nach dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung erhält ein Arbeitnehmer mit langjähriger Betriebszugehörigkeit ein Freistellungsschreiben. Der Arbeitgeber stellt ihn „unwiderruflich unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche und Zeitguthaben“ bis zum Vertragsende frei. Auf den ersten Blick klingt das eindeutig. Doch beim genauen Lesen stellt sich heraus: Weder konkrete Urlaubstage noch ein Zeitraum, innerhalb dessen der Urlaub als genommen gelten soll, sind benannt.

Was unwiderrufliche Freistellung und Urlaubsanrechnung rechtlich bedeuten

Bevor wir die konkreten Voraussetzungen wirksamer Urlaubsgewährung untersuchen, ist es wichtig zu verstehen, was eine Freistellungserklärung überhaupt rechtlich leistet und was sie eben nicht automatisch mit sich bringt.

Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer frei, ist das zunächst eine Disposition über die Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber erklärt, dass er die Arbeitsleistung bis zum Vertragsende nicht mehr in Anspruch nimmt. Ob dabei gleichzeitig Urlaub wirksam erfüllt wird, hängt von Voraussetzungen ab, die über die bloße Formulierung im Schreiben weit hinausgehen.

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Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesurlaubsgesetz schützt den bezahlten Erholungsurlaub. Es erlaubt dem Arbeitgeber, die Urlaubslage festzulegen, verlangt aber Rücksicht auf die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers. Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, entsteht ein Abgeltungsanspruch.

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Warum Freistellung allein den Urlaub noch nicht erfüllt

Für das Erlöschen des Urlaubsanspruchs durch Freistellung gilt das allgemeine Erfüllungsrecht: Der Anspruch erlischt erst, wenn die geschuldete Leistung tatsächlich bewirkt wird. Im Urlaubsrecht bedeutet das: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer tatsächlich und dauerhaft von der Arbeitspflicht befreien, dies ausdrücklich als Urlaub kennzeichnen und die Vergütung sicherstellen. Fehlt ein einziger Punkt, ist der Anspruch nicht erfüllt.

Der Beschäftigungsanspruch, der arbeitsrechtlich aus Art. 1 und 2 GG abgeleitet wird, ist eine eigenständige Rechtsposition. Eine Freistellung hebt ihn einseitig auf, was unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Ob dabei auch Urlaub gewährt wird, ist davon vollständig getrennt zu beurteilen, auch wenn beides im selben Schreiben steht.

Auf dieser Grundlage lässt sich die entscheidende Kernfrage präziser fassen: Wann genau erfüllt eine Freistellungserklärung den Urlaubsanspruch wirksam und wann eben nicht?

Wann gilt Urlaub durch unwiderrufliche Freistellung als wirksam gewährt?

Genau hier wird es kritisch: Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 19.03.2019 (9 AZR 315/17) vier kumulative Voraussetzungen entwickelt. Alle vier müssen erfüllt sein. Es reicht nicht, wenn auch nur einer dieser Punkte fehlt oder lediglich implizit gegeben ist.

Vier Voraussetzungen wirksamer Urlaubsgewährung durch Freistellung

Voraussetzung Was das Schreiben enthalten muss Folge, wenn es fehlt
Unwiderruflichkeit Ausdrückliche Erklärung, dass die Freistellung nicht widerrufen wird Urlaubsanspruch erlischt nicht
Klare Urlaubsbezeichnung Unmissverständliche Formulierung, dass Urlaub gewährt wird Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs
Gehaltsfortzahlung Vergütung muss während der gesamten Freistellung weiterlaufen Urlaub gilt als nicht gewährt
Ausreichende Dauer Freistellungszeitraum muss den gesamten Resturlaub abdecken Differenzanspruch bleibt offen

Wenn der Urlaubszeitraum im Schreiben offen bleibt

Lässt der Arbeitgeber die genaue Urlaubslage im Schreiben offen, darf der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 16.07.2013, 9 AZR 50/12) den Urlaub selbst festlegen. Eine unvollständige Freistellungserklärung ist also nicht automatisch wirkungslos. Sie gibt dem Arbeitnehmer Spielraum bei der Bestimmung des Urlaubszeitraums, der dann einseitig erklärt werden kann.

Doch dieser Spielraum setzt voraus, dass der Urlaubscharakter überhaupt erkennbar ist. Fehlt bereits die ausdrückliche Bezeichnung als Urlaub, hilft auch das Selbstfestlegungsrecht nicht.

Das bedeutet für die Praxis: Formulierungen wie „unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche“ sind zwar verbreitet, aber ohne weitere Konkretisierung rechtlich angreifbar. Wer als Arbeitnehmer ein solches Schreiben erhält, sollte es nicht als abschließend akzeptieren, bevor die vier Voraussetzungen nicht systematisch geprüft wurden. Die nächste Frage ist daher, welche Fehler in der Praxis am häufigsten auftreten und was sie rechtlich auslösen.

Was bedeutet typische Mängel in Freistellungsschreiben und was sie rechtlich auslösen in der Praxis?

Doch was passiert in der Praxis tatsächlich, wenn ein Freistellungsschreiben diese Anforderungen nicht erfüllt? Die rechtliche Konsequenz ist eindeutig und für viele Arbeitnehmer überraschend folgenreich. Wenn der Arbeitgeber wegen der Freistellung Druck macht, ordnet Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt den arbeitsrechtlichen Schutz ein.

Der häufigste Mangel ist die pauschale Urlaubsanrechnung ohne ausdrückliche Bezeichnung als Urlaub. Arbeitgeber schreiben oft „unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche“, ohne klarzustellen, dass der Arbeitnehmer damit Urlaub im Rechtssinne erhält. Das BAG (9 AZR 315/17) verlangt aber, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, dass es sich um Urlaub handelt, nicht nur, dass irgendwelche Ansprüche angerechnet werden. Eine bloße Anrechnungsklausel erfüllt dieses Erfordernis regelmäßig nicht.

Worauf es jetzt ankommt

Ein zweiter typischer Fehler ist die widerrufliche Freistellung. Das BAG hat mit Urteil vom 29.01.2019 (5 AZR 578/18) klargestellt: Eine widerrufliche Freistellung genügt nicht, um Urlaubsansprüche zu erfüllen. Der Arbeitnehmer braucht die Gewissheit, dass die Freistellung endgültig ist. Nur dann kann er den Urlaub tatsächlich zur Erholung nutzen, ohne damit rechnen zu müssen, wieder einbestellt zu werden.

Genau hier tritt der Wendepunkt im beschriebenen Praxisfall ein: Beim erneuten Durchlesen des Schreibens stellt der Arbeitnehmer fest, dass keine konkreten Urlaubstage genannt werden, kein Urlaubszeitraum bestimmt ist und die Formulierung „Anrechnung“ nicht zweifelsfrei als Urlaubsgewährung verstanden werden kann. Diese Erkenntnis ist unbequem, aber entscheidend. Sie zeigt, dass der Resturlaub von mehreren Wochen möglicherweise nicht erloschen ist und ein Abgeltungsanspruch offen steht.

Abgeltungsanspruch entsteht, muss aber aktiv geltend gemacht werden

Der Abgeltungsanspruch entsteht automatisch, sobald das Arbeitsverhältnis endet und Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Er entsteht ohne besonderen Widerspruch, muss aber schriftlich und fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wer tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen verpasst, verliert seinen Anspruch unabhängig von der gesetzlichen Verjährung.

Bevor Sie die nächsten Schritte prüfen

Wichtig ist zuerst die Einordnung, welche Entscheidung, Frist oder Forderung tatsächlich betroffen ist. Erst danach sollte die praktische Checkliste abgearbeitet werden. Legen Sie Unterlagen, Fristen und die bisherige Kommunikation zusammen, bevor Sie den nächsten Schritt festlegen.

§

Urlaubsabgeltung

„Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Der Anspruch entsteht unmittelbar aus dem Gesetz, unabhängig davon, was im Freistellungsschreiben formuliert wurde, sofern die Voraussetzungen wirksamer Urlaubsgewährung nicht erfüllt waren.

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Die Höhe des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Vertragsende und der Anzahl der tatsächlich noch offenen Urlaubstage. Welche Fristen für die Geltendmachung dieses Anspruchs gelten, ist die nächste kritische Frage, die über Erfolg oder Verlust entscheidet.

Welche Fristen für Urlaubsabgeltung und Geltendmachung gelten

Anders sieht es aus, wenn man die Fristenfrage losgelöst von der inhaltlichen Prüfung betrachtet: Hier kommen neben der gesetzlichen Verjährung zusätzliche Ausschlussfristen ins Spiel, die deutlich kürzer sein können und den Anspruch vollständig vernichten. Wenn der Fall arbeitsrechtlich eingeordnet werden muss, hilft der Überblick zu Aufhebungsvertrag erhalten weiter.

Verjährungs- und Ausschlussfristen im Überblick

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Daneben gelten häufig kürzere arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen von zwei bis drei Monaten nach Fälligkeit. Diese können die dreijährige Verjährung unterlaufen und zum vollständigen Verlust des Anspruchs führen.

Welche Vertragsfristen den Anspruch zusätzlich begrenzen

Das BAG hat Ausschlussfristen für Urlaubsabgeltungsansprüche grundsätzlich als wirksam anerkannt, sofern sie transparent formuliert sind und nicht gegen das MiLoG verstoßen. Ob eine solche Frist im konkreten Arbeitsvertrag greift, ob sie noch läuft und ob ihre Formulierung überhaupt wirksam ist, gehört zu den ersten Fragen, die ein Anwalt für Arbeitsrecht bei der Prüfung klären sollte.

Daraus folgt ein wichtiger praktischer Hinweis: Der Abgeltungsanspruch muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, idealerweise vor dem letzten Arbeitstag oder zumindest innerhalb der im Vertrag bestimmten Ausschlussfrist danach. Wer die Geltendmachung auf nach Vertragsende verschiebt, riskiert, dass Ausschlussfristen bereits abgelaufen sind. Der letzte Arbeitstag ist insoweit ein harter Stichtag.

Wichtig ist auch die Abgrenzung zur KSchG-Klagefrist: Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG betrifft ausschließlich die Wirksamkeit der Kündigung selbst, nicht den Urlaubsabgeltungsanspruch. Beides sind getrennte Rechte mit getrennten Fristen, die unabhängig voneinander verfolgt werden müssen. Wie Arbeitnehmer diesen Anspruch konkret und schrittweise sichern können, zeigt der folgende Abschnitt.

Schritt für Schritt: So sichern Arbeitnehmer ihren Urlaubsabgeltungsanspruch

Im nächsten Schritt geht es darum, aus der rechtlichen Analyse konkretes Handeln abzuleiten. Die Prüfung des Freistellungsschreibens allein reicht nicht. Es braucht einen klaren Handlungspfad, der alle relevanten Schritte in der richtigen Reihenfolge abarbeitet. Wenn der Fall arbeitsrechtlich eingeordnet werden muss, hilft der Überblick zu Klage gegen fristlose Kündigung weiter.

Was Sie als Nächstes prüfen sollten

So sichern Sie Ihren Urlaubsabgeltungsanspruch nach Freistellung

Freistellungsschreiben vollständig beschaffen und wortgenau auf alle vier BAG-Kriterien prüfen

Resturlaubstage aus Lohnabrechnung, Urlaubskonto oder Personalakte dokumentieren

Arbeitsvertrag und etwaige Tarifverträge auf Ausschlussfristen durchsehen

Abgeltungsanspruch schriftlich und fristwahrend gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen

Bei Ablehnung: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einschalten und Fristen prüfen

Bei Bedarf Klage vor dem Arbeitsgericht erheben und Klagefrist einhalten

Auf dieser Grundlage lässt sich der Ausgangssachverhalt jetzt abschließend einordnen: Das Freistellungsschreiben aus dem beschriebenen Praxisfall nennt keine konkreten Urlaubstage und keinen Urlaubszeitraum. Nach den Maßstäben des BAG (9 AZR 315/17) fehlt damit die ausdrückliche Urlaubsbezeichnung, eine der vier kumulativen Voraussetzungen. Der Urlaubsanspruch ist nicht erloschen. Er wandelt sich mit Vertragsende in einen Abgeltungsanspruch um, vorausgesetzt die Ausschlussfristen werden gewahrt.

Die anfängliche Unsicherheit beim ersten Lesen des Schreibens war damit keine überflüssige Sorge, sondern eine berechtigte rechtliche Frage mit klaren nächsten Schritten.

Freistellungsschreiben rechtlich prüfen lassen

Ihr Freistellungsschreiben enthält eine pauschale Urlaubsanrechnungsklausel, und Sie sind unsicher, ob Ihr Resturlaub wirklich verbraucht ist? Sperzel Rechtsanwälte prüft Ihren Abgeltungsanspruch und bereitet den nächsten Schritt vor Fristablauf vor.

Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sollte das Freistellungsschreiben prüfen, sobald es vorliegt, nicht erst nach Vertragsende. Je früher eine Einschätzung erfolgt, desto mehr Handlungsoptionen bleiben offen. Wenn bereits Ausschlussfristen laufen, kann jede Woche entscheidend sein.

Unterlagen vor dem nächsten Schritt ordnen

Legen Sie Bescheid, Nachweise, Fristen und bisherige Schreiben nebeneinander. Dadurch wird schneller klar, ob ein Antrag ergänzt, ein Widerspruch begründet oder ein neuer Schritt vorbereitet werden muss.

Häufige Fragen zur unwiderruflichen Freistellung und Urlaubsanrechnung

Bevor wir zum Fazit kommen, werden hier die Fragen beantwortet, die in der Praxis am häufigsten auftreten und die zeigen, wo die rechtliche Unsicherheit besonders groß ist. Wenn der Fall arbeitsrechtlich eingeordnet werden muss, hilft der Überblick zu Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag weiter.

Kann der Arbeitgeber Urlaub einseitig anrechnen ohne meine Zustimmung?

Ja, der Arbeitgeber kann die Lage des Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz einseitig bestimmen, solange er dabei die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt und keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Allerdings muss er die Urlaubsgewährung ausdrücklich und unmissverständlich erklären. Eine bloße „Anrechnung“ ohne klaren Urlaubscharakter genügt nicht.

Was gilt, wenn das Schreiben keine konkreten Urlaubstage nennt?

Nach BAG (9 AZR 50/12) kann der Arbeitnehmer den Urlaubszeitraum dann selbst festlegen. Das setzt aber voraus, dass die Freistellungserklärung den Urlaubscharakter überhaupt erkennbar macht. Fehlt dieser, bleibt der Urlaubsanspruch offen, und das Selbstfestlegungsrecht hilft nicht weiter.

Verfällt Urlaub auch bei widerruflicher Freistellung?

Nein. Das BAG (5 AZR 578/18) hat klargestellt: Eine widerrufliche Freistellung erfüllt Urlaubsansprüche nicht. Urlaub setzt Planungssicherheit voraus. Der Arbeitnehmer muss wissen, dass er die Zeit tatsächlich zur Erholung nutzen kann, ohne damit rechnen zu müssen, wieder einbestellt zu werden.

Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung?

Die Abgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Vertragsende und der Anzahl der noch offenen Urlaubstage. Die genaue Berechnung ist einzelfallabhängig und sollte anwaltlich geprüft werden, damit kein Teil des Anspruchs verloren geht.

Wie lange kann ich den Abgeltungsanspruch einklagen?

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach §§ 195, 199 BGB, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Kürzere tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können diesen Zeitraum erheblich verkürzen, bis auf wenige Monate nach Fälligkeit. Ob und welche Frist im Einzelfall gilt, muss anwaltlich überprüft werden.

Fazit: Was zählt, wenn Urlaub und Freistellung aufeinandertreffen

Auf dieser Grundlage lässt sich das Ergebnis kompakt zusammenfassen: Eine unwiderrufliche Freistellung mit pauschaler Urlaubsanrechnung klingt abschließend. Rechtlich ist sie es nur, wenn alle vier vom BAG entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn der Arbeitgeber wegen der Freistellung Druck macht, ordnet Abmahnung im Arbeitsrecht den arbeitsrechtlichen Schutz ein.

Welche Konsequenz ein fehlerhaftes Schreiben hat

Fehlt die ausdrückliche Urlaubsbezeichnung, fehlt die Unwiderruflichkeit oder ist die Gehaltsfortzahlung nicht gesichert, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Er wandelt sich nach Vertragsende in einen Abgeltungsanspruch nach den Regeln zur Urlaubsabgeltung um, der aktiv und fristgerecht geltend gemacht werden muss. Drei Kernaussagen bestimmen das Ergebnis: Unwiderruflichkeit allein genügt nicht. Die Formulierung muss den Urlaubscharakter klar benennen.

Und die Vergütung muss während der gesamten Freistellung gesichert sein.

Fehlt auch nur eines dieser Elemente, besteht der Anspruch fort und muss vor dem Ablauf von Ausschlussfristen aktiv geltend gemacht werden. Wer das Freistellungsschreiben erst nach Vertragsende anwaltlich prüfen lässt, riskiert, dass genau diese Fristen bereits abgelaufen sind. Dann sind viele Möglichkeiten unwiderruflich verloren.

Freigestellt und unsicher, ob Ihre Urlaubsansprüche wirklich erfüllt sind? Sperzel Rechtsanwälte prüft Ihren Fall und bereitet den nächsten Schritt vor Ablauf der Fristen vor.

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Rechtsrahmen

Rechtsquellen zur Einordnung

  1. Bundesurlaubsgesetz
  2. Urlaubsabgeltung
  3. § 4 KSchG
  4. 5 AZR 578/18
  5. 9 AZR 315/17
  6. 9 AZR 50/12
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